Gesetze / Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

VAGEWGDG 3

§ 9

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.

§ 8 § 10