Gesetze / Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz

VEPPGewG

§ 4 Verarbeitung von Daten

Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 3