Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 15 Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk
Auf die Stimmabgabe und die Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk finden die §§ 51 bis 56, 57 Absatz 1 und die §§ 58 bis 61 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung.