Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 16 Briefabstimmung
(1) Eine stimmberechtigte Person, die ihr Stimmrecht durch Briefabstimmung ausübt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, legt ihn unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung, legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. Der Abstimmungsbrief kann dort auch abgegeben werden.
(2) Die Abstimmungsbriefe müssen bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der Abstimmungsbehörde eingehen, die die Abstimmungsscheine ausgestellt hat.
(3) Im übrigen gelten § 62 Abs. 3 bis 5 und § 63 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.