Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 18 Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der stimmberechtigten Personen entsprechend § 65 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter Aufsicht der Abstimmungsvorsteherin oder des Abstimmungsvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Ja" lauten,
einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Nein" lauten,
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.
(2) Die beisitzenden Mitglieder , die die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben einen Stapel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter . Diese prüfen, ob die Kennzeichnungen der Stimmzettel des jeweiligen Stapels gleich lauten und sagen zu jedem Stapel laut an, daß die Stimmzettel des Stapels auf "Ja" oder "Nein" lauten. Gibt ein Stimmzettel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Nr. 4 gebildeten Stapel bei.
(3) Hierauf prüft die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher den Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 , der ihr oder ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das ihn in Verwahrung hat, übergeben wird. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher sagt zu diesem Stapel laut an, daß hier die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, die jeweils auf „Ja“ und „Nein“ lauten, sowie die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt jeweils bei gültigen Stimmen an, ob sie auf "Ja" oder "Nein" lauten. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen Stimmen, die jeweils auf "Ja" und "Nein" lauten, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen werden jeweils von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(7) Die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln
die Stimmzettel, die auf "Ja" lauten,
die Stimmzettel, die auf "Nein" lauten,
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht.