Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

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§ 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Abstimmungsbriefen richtet sich nach der Vorschrift des § 47 des Volksabstimmungsgesetzes. Ferner gelten folgende ergänzende Regelungen:

Enthält im Rahmen der Briefabstimmung ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel.

Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefabstimmung nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

§ 18 § 20