Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 2 Abstimmungsvorstand
(1) Vor dem Abstimmungstag beruft die Abstimmungsbehörde rechtzeitig für jeden Stimmbezirk die Abstimmungsvorsteherin oder den Abstimmungsvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder .
(2) Der Abstimmungsvorstand ist beschlussfähig
während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter , anwesend sind.
(3) § 1 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Im übrigen gilt § 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.