Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 5 Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen in das Stimmberechtigtenverzeichnis, Datenschutz
(1) In das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirks werden von Amts wegen alle stimmberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in diesem Stimmbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes gemeldet sind.
(2) Im übrigen gelten die §§ 12, 13 und 14 Absatz 1 bis 5 und 7 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der im Stimmberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung ( EU ) 2016/679 nach Maßgabe des § 37 des Volksabstimmungsgesetzes und des § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ausgeübt.