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§ 27 Wiederholungsabstimmung

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter bestimmt den Tag der Wiederholungsabstimmung entsprechend den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes. Sie oder er macht den Tag der Wiederholungsabstimmung öffentlich bekannt.

(2) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren erforderlich ist.

(3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Abstimmungsvorstände können neu gebildet und Abstimmungslokale neu bestimmt werden.

(4) Findet die Wiederholungsabstimmung mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptabstimmung ihr Recht auf Abstimmung verloren haben, im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können stimmberechtigte Personen, denen für die Hauptabstimmung ein Abstimmungsschein erteilt wurde, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Abstimmungsschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.

(5) Abstimmungsscheine dürfen nur von Abstimmungsbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungsabstimmung stattfindet, erteilt werden. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten stimmberechtigte Personen, die bei der Hauptabstimmung in einem Stimmbezirk dieses Gebietes mit Abstimmungsschein gewählt haben, auf Antrag ihren Abstimmungsschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind.

(6) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(7) Im übrigen findet die Wiederholungsabstimmung nach denselben Vorschriften wie die Hauptabstimmung statt, soweit nicht die Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Abweichungen vorgibt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann im Rahmen der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 26 § 28