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§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Der Landesabstimmungsausschuß prüft die Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse bestehen, besonders hinzuweisen.

§ 25 § 27