Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 32 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken
(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter beschafft
die Vordrucke für die von den Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleitern zu erstattenden Schnellmeldungen und
die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen.
(2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter beschafft
die Stimmzettel,
die Umschläge für die Briefabstimmung,
die von den Briefabstimmungsvorständen benötigten Vordrucke,
die Vordrucke für die von den Abstimmungsbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen und
den Vordruck für das Abstimmungsprotokoll über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis
für ihren oder seinen Stimmkreis, soweit die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Die Abstimmungsbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Abstimmungsvorständen benötigt werden, soweit nicht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter oder die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Lieferung übernimmt; § 84 Abs. 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.