Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Abstimmungsscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Abstimmungsscheinverzeichnissen sowie Verzeichnissen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Abstimmung zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Straftaten, bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten und bei abstimmungsstatistischen Arbeiten vor.

§ 32 § 34