Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen)

(1) Die Farbe der Stimmzettel für den Volksentscheid muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

(2) Die Wahlurnen (Abstimmungsurnen) müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl oder Abstimmung sie jeweils gelten.

§ 41 § 43