Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 43 Stimmabgabe im Wahllokal (Abstimmungslokal)

Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit der Europa- oder Bundestagswahl durchgeführt, richten sich die Prüfung der Stimmberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal (Abstimmungslokal) nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung oder nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung. § 95 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

§ 42 § 44