Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 46 Ermittlung der Ergebnisse
(1) Im Anschluss an die Wahl- und Abstimmungshandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl zu erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand (Abstimmungsvorstand) darf erst mit der Auszählung der Stimmen für den Volksentscheid beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl im Wahlbezirk (Stimmbezirk) nach Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung, Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder einem Vordruckmuster zu § 70 Absatz 1 Satz 1 der Branden-
burgischen Landeswahlverordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung, Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder einem Vordruckmuster zu § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände (Abstimmungswahlvorstände) entsprechend.