Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 45 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung, die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung, die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und die Bekanntmachung für den Volksentscheid nach § 7 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

die jeweilige Wahl und der Volksentscheid gleichzeitig durchgeführt werden,

bei der Briefwahl (Briefabstimmung) für die jeweilige Wahl und den Volksentscheid jeweils gesonderte Wahlbriefe (Abstimmungsbriefe) abzusenden sind; dies gilt nicht, wenn der Volksentscheid gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt wird.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung, die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung, die Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl nach § 45 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung sollen nach Möglichkeit mit der Abstimmungsbekanntmachung für den Volksentscheid nach § 13 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

die jeweilige Wahl und der Volksentscheid gleichzeitig durchgeführt werden,

bei der Briefwahl (Briefabstimmung) für die jeweilige Wahl und den Volksentscheid jeweils gesonderte Wahlbriefe (Abstimmungsbriefe) abzusenden sind; dies gilt nicht, wenn der Volksentscheid gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt wird.

§ 44 § 46