Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster ; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen.
(2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.