Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde

Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

§ 137 § 139