Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 24 Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
§ 23 § 25