Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 7 Mitglieder

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
§ 6 § 7a