Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 75 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 74 § 76