Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen

Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.

§ 92 § 94