Gesetze / Verbraucherinformationsgebührenverordnung

VIGGebV 2012

§ 3 Befreiung und Ermäßigung

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 2 § 4