Gesetze / Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

VKFV

§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter

Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.

§ 18 § 20