Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen

VO-ARZNEIMITTELW

§ 2

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Durchführung der Gesetze nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 , soweit es sich um Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren handelt und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie des Betäubungsmittelgesetzes; den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern obliegt die arzneimittelrechtliche Überwachung

der tierärztlichen Hausapotheken nach § 54 Abs. 2 Nr. 12 des Arzneimittelgesetzes sowie nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,

der Tierärzte und tierärztlichen Hausapotheken sowie der Tierkliniken nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

der Tierärzte und Vermischer, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes keiner Erlaubnis bedürfen,

der Tierhalter nach §§ 56 bis 60 des Arzneimittelgesetzes,

der Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind).

§ 1 § 3