Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
VO-ARZNEIMITTELW§ 3
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Wahrnehmung dieser Aufgaben unterrichten lassen. Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium; soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Durchführung dieser Aufgaben kann das zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.