Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
VO-ARZNEIMITTELW§ 6
(1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den §§ 1 und 2 wird dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen,
§ 97 des Arzneimittelgesetzes,
§ 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
§ 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 32 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens,
§ 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
(2) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 dieser Verordnung.