Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Achte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

VO-AUFHEBBAU8

§ 1 Teilaufhebung Baubeschränkungsgebiet

(1) Das im Landkreis Dahme-Spreewald gelegene und in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Baubeschränkungsgebiet „Niederlehme II“ wird teilweise aufgehoben.

(2) Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind, werden gemäß § 107 Absatz 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe niedergelegt.

> Einzelnorm

§ 2