Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg
VO-FIN_STUD§ 1 Landeszuweisungen zur Finanzierung der Studierendenwerke
(1) Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Studierendenwerke aus Mitteln des Landeshaushaltes.
(2) Studierendenwerke erhalten staatliche Zuweisungen nach § 90 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes
als jährliche Finanzhilfe nach den §§ 2 und 3 sowie
als Projektförderungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.
(3) § 90 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.