Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg
VO-FIN_STUD§ 2 Finanzhilfe
(1) Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung legt die Höhe der Finanzhilfe für jedes Studierendenwerk auf Grundlage eines Verteilungsmodells im Rahmen des Haushaltsansatzes fest. Dem Verteilungsmodell liegt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenwerke gemäß § 87 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu Grunde.
(2) Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den Studierendenwerken und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vereinbart.
(3) Die jährliche Finanzhilfe wird den Studierendenwerken zum 31. März, zum 30. Juni, zum 30. September und zum 30. November in Höhe von 25 vom Hundert des Jahresbetrages angewiesen.