Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg

VO-FIN_STUD

§ 3 Anpassung der Finanzhilfe

Das Verteilungsmodell gemäß § 2 Absatz 1 wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für fünf Jahre festgeschrieben. Es ist im letzten Jahr der Laufzeit zu überprüfen und soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzupassen.

§ 2 § 4