Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen“
VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 7 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen der §§ 4 und 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 37 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Einzelnorm