Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen“

VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen und zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche Einrichtungen zu schaffen.

(3) Über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im „Naturwald Fünfeichen“ die forstwirtschaftliche Nutzung verboten.

(4) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des Naturwaldes mit der Maßgabe zulässig, dass

die Holznutzung ausschließlich durch Einzelstammentnahme mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung der in § 3 Absatz 3 genannten Biotope erfolgt;

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden sowie zwei Stück liegendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als 65 Zentimetern am stärksten Ende als ganzer Baum im Bestand verbleibt;

je Hektar mindestens fünf dauerhaft markierte Altbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von über 40 Zentimetern bis zum Absterben und Zerfall aus der Nutzung genommen werden;

bei Holzerntemaßnahmen Schäden am Bestand und Boden vermieden werden sowie kein flächiges Befahren der Bestände erfolgt;

die Waldverjüngung kleinflächig, bis maximal ein Hektar Verjüngungsfläche, möglichst unter kurzfristiger Schirmstellung, vorrangig durch Naturverjüngung oder Saat mit zugelassenem Forstvermehrungsgut aus dem Schutzwald erfolgt;

keine flächige tiefgreifend in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung erfolgt,

Stubben nicht gerodet und Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5