Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes

VO-ID211449

§ 2

Örtlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.

§ 1 § 3