Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes
VO-ID211449§ 2
Örtlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.