Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes

VO-ID211449

§ 3

Die Fachaufsicht führt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. Es ist Oberste Landesbehörde im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes.

§ 2 § 4