Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen

VO-ID211469

§ 1

Zuständige Behörden für die Durchführung

des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

sind die Landräte und die Oberbürgermeister, in deren Bezirk der

Heilpraktikerberuf ausgeübt wird.

§ 2