Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen
VO-ID211469§ 1
Zuständige Behörden für die Durchführung
des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
sind die Landräte und die Oberbürgermeister, in deren Bezirk der
Heilpraktikerberuf ausgeübt wird.