Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen

VO-ID211469

§ 2

Zuständiges Gesundheitsamt für die Durchführung

des § 2 Abs. 1 Buchstabe i und des § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten

Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist das Gesundheitsamt der

Stadt Potsdam.

§ 1 § 3