Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen
VO-ID211469§ 2
Zuständiges Gesundheitsamt für die Durchführung
des § 2 Abs. 1 Buchstabe i und des § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist das Gesundheitsamt der
Stadt Potsdam.