Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
VO-ID211505§ 1
Die Eintragung von Kunstwerken und anderem
Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes" und die Eintragung von Archiven, archivarischen
Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national
wertvolle Archive" kann beantragt werden durch
den Eigentümer oder den Besitzer der Gegenstände oder
die Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven.