Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

VO-ID211505

§ 1

Die Eintragung von Kunstwerken und anderem

Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national

wertvollen Kulturgutes" und die Eintragung von Archiven, archivarischen

Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national

wertvolle Archive" kann beantragt werden durch

den Eigentümer oder den Besitzer der Gegenstände oder

die Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven.

§ 2