Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
VO-ID211505§ 2
(1) Der Antrag ist schriftlich an das für
Kultur zuständige Ministerium zu richten.
(2) Der Antrag muß die für die Eintragung erforderlichen Angaben über das
einzutragende Kultur- oder Archivgut enthalten, insbesondere
Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,
Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,
Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,
Begründung des Antrages.
(3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß die Ausfuhr des
Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für
den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder daß das Archivgut eine
wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- oder
Wirtschaftsgeschichte hat.