Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übernahme der Fachschule für Baugestaltung in Potsdam in die Trägerschaft des Landes Brandenburg und ihre Umwandlung in einen Bereich für Restaurierung in der Denkmalpflege an der Fachhochschule Potsdam
VO-ID211519§ 4
(1) Die Fachaufsicht erfolgt durch den Minister für
Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur.
(2) Die Struktur des Bildungsganges wird durch Satzung der Fachhochschule
Potsdam bestimmt.