Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg

VO-ID211544

§ 2 Übergangsregelung

Die zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der

Zentralen Außenstelle bei ihr vorhandenen Grundbuchvorgänge sind in

dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, dem zuständigen Amtsgericht

zu übersenden.

§ 1 § 3