Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg
VO-ID211544§ 2 Übergangsregelung
Die zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der
Zentralen Außenstelle bei ihr vorhandenen Grundbuchvorgänge sind in
dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, dem zuständigen Amtsgericht
zu übersenden.