Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

VO-ID211573

§ 1 Gebühren

(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt des Landes Brandenburg erheben die jeweils zuständigen Behörden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) und der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2