Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
VO-ID211573§ 2 Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühr zurückbehalten werden.