Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

VO-ID211573

§ 2 Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühr zurückbehalten werden.

§ 1 § 3