Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis über die Annahme von Belohnungen und Geschenken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
VO-ID211577§ 1
Die Zustimmungsbefugnis der obersten Dienstbehörde nach § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der/die Beamte/in tätig ist oder zuletzt tätig war.