Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vierte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
VO-ID211583§ 8
Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Anträge
auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung der unter den §§ 1 bis 7
genannten Baubeschränkungsgebiete sind, werden gemäß § 107
Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig
gesichert beim Oberbergamt des Landes Brandenburg niedergelegt.