Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vierte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

VO-ID211583

§ 8

Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Anträge

auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung der unter den §§ 1 bis 7

genannten Baubeschränkungsgebiete sind, werden gemäß § 107

Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig

gesichert beim Oberbergamt des Landes Brandenburg niedergelegt.

§ 7 § 9