Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
VO-ID211611§ 2
Die Karten und Pläne, die Bestandteil des Antrages auf
Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind,
werden gemäß § 107 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert beim Oberbergamt des Landes
Brandenburg niedergelegt.