Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 11 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 10 § 12