Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 12 Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

Arzt-, Warte- und Umkleideraum,

Röntgenraum,

Funktionslabor und

medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

§ 11 § 13