Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 14 Zusammenarbeit
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu.
Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.