Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 13 Fortbildung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 12 § 14